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   BFH, 25.04.2001 - I R 43/00   

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https://dejure.org/2001,8630
BFH, 25.04.2001 - I R 43/00 (https://dejure.org/2001,8630)
BFH, Entscheidung vom 25.04.2001 - I R 43/00 (https://dejure.org/2001,8630)
BFH, Entscheidung vom 25. April 2001 - I R 43/00 (https://dejure.org/2001,8630)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Auslegung - Betriebsgesellschaft - Betriebsaufspaltung - Außenprüfung - Betriebsvermögen - Gewinnminderung - Änderung eines Körperschaftssteuerbescheides - Gewinnausschüttungen - Verrechnung mit Eigenkapital

  • Judicialis

    KStG § 30; ; KStG § ... 47 Abs. 1; ; KStG § 28 Abs. 2; ; KStG § 30 Abs. 2; ; KStG § 28 Abs. 4; ; KStG § 28 Abs. 3; ; KStG § 30 Abs. 2 Nr. 2; ; KStG § 30 Abs. 2 Nr. 4; ; KStG § 40 Satz 1 Nr. 1; ; KStG § 30 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 28 Abs 4, KStG § 47 Abs 1
    Außenprüfung; Einkommen; Feststellung; Körperschaftsteuer; Verwendbares Eigenkapital

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • FG Köln, 24.02.2000 - 13 K 8666/98

    Vorrang der Bildung von negativem EK 02 gemäß § 28

    Auszug aus BFH, 25.04.2001 - I R 43/00
    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen; sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 758 veröffentlicht.
  • BFH, 26.11.2008 - I R 56/05

    Festschreibung der Verwendungsreihenfolge in § 28 Abs. 4 KStG 1996 ist

    Diese Verwendungsreihenfolge ist selbst dann einzuhalten, wenn die Körperschaft an den maßgeblichen Stichtagen über EK 04 verfügt hat, durch das die Ausschüttungen hätten abgedeckt werden können (Senatsurteil vom 25. April 2001 I R 43/00, BFH/NV 2001, 1607).

    Die Folge wäre gewesen, dass den Gesellschaftern eine Körperschaftsteuer angerechnet worden wäre, die die Gesellschaft letztlich nicht gezahlt hat (BTDrucks 12/4487, S. 40; Senatsurteil in BFH/NV 2001, 1607, m.w.N.).

  • FG Hamburg, 29.04.2005 - III 371/02

    Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren: Teleologische Reduktion der Regelung

    Eine Verrechnung mit dem EK 04 widerspräche dem Sinn der Norm (vgl. BFH vom 25.04.2001, I R 43/00).

    Dies zu verhindern war Zweck des § 28 Abs. 4 KStG a.F., indem die Vorschrift eine Verrechnung mit EK 02 anordnete, dessen Ausschüttung bei der Gesellschaft zur Herstellung der Ausschüttungsbelastung führte (vgl. BFH-Urteil vom 25.04.2001, I R 43/00, BFH/NV 2001, 1607; BT-Drucksache 12/4487, 40).

    Zwar hat der Gesetzgeber bewusst eine Lösung gewählt, die den angestrebten Gleichlauf der verschiedenen Besteuerungsebenen möglichst zuverlässig gewährleistet (vgl. BFH-Urteil vom 25.04.2001, I R 43/00, BFH/NV 2001, 1607); doch steht hierzu die von dem Senat befürwortete Ausnahme derjenigen Fälle aus dem Anwendungsbereich der Norm, in denen dieser Gleichlauf von vornherein und eindeutig gewährleistet bleibt, nicht im Widerspruch.

    Die hier vertretene tatbestandliche Reduktion des § 28 Abs. 4 KStG a.F. steht schließlich nicht im Widerspruch zu dem BFH-Urteil vom 25.04.2001, I R 43/00 (BFH/NV 2001, 1607).

  • BFH, 22.02.2006 - I R 56/05

    Europarechtmäßigkeit der Besteuerung von Ausschüttungen aus dem EK 02 bei

    Die Folge wäre gewesen, dass den Gesellschaftern eine Körperschaftsteuer angerechnet worden wäre, die die Gesellschaft letztlich nicht gezahlt hat (BTDrucks 12/4487, S. 40; Senatsurteil vom 25. April 2001 I R 43/00, BFH/NV 2001, 1607, m.w.N.).
  • BFH, 17.12.2003 - I B 182/02

    AdV; Auslegung von § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG 1999

    Sie wird nicht nur von gewichtigen Stimmen vertreten, sondern auch dem Ziel der Vorschrift gerecht, die Besteuerung der Kapitalgesellschaft zuverlässig mit der Steueranrechnung bei den Gesellschaftern zu verknüpfen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 25. April 2001 I R 43/00, BFH/NV 2001, 1607).

    Zudem ist der Senat in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass § 28 Abs. 4 KStG 1999 u.a. dann eingreift, wenn sich das Fehlen eines ausreichenden verwendbaren Eigenkapitals im Gefolge einer Betriebsprüfung ergibt (Senatsurteil in BFH/NV 2001, 1607); diese Rechtsprechung beruht ersichtlich auf der Vorstellung, dass nicht nur eine objektive Veränderung des Kapitalbestandes, sondern auch neue subjektive Erkenntnisse über die Höhe des verwendbaren Eigenkapitals eine Anwendung der Vorschrift rechtfertigen.

    Jedoch ist im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 4 KStG 1999 eine Verrechnung mit EK 02 auch dann vorzunehmen, wenn die Gewinnausschüttung durch vorhandenes EK 04 abgedeckt werden könnte (Senatsurteil in BFH/NV 2001, 1607).

  • FG München, 26.09.2002 - 6 V 360/02

    Zur Frage der Herstellung der Ausschüttungsbelastung bei nichtigem

    Das gelte nach dem BFH-Urteil vom 25. April 2001 I R 43/00 (BFH/NV 2001, 1607) auch dann, wenn hierdurch das EK 02 negativ werde.

    Hierzu hat der BFH in seinem Urteil in BFH/NV 2001, 1607 klargestellt, dass in den Fällen, in denen eine Ausschüttung zunächst mit belastetem vEK verrechnet worden ist und dieses später zur Finanzierung der Ausschüttung nicht mehr ausreicht, die Ausschüttung grundsätzlich auch dann mit EK 02 verrechnet werden muss, wenn es - wie im Streitfall - durch vorhandenes EK 04 abgedeckt werden könnte.

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.05.2008 - 12 K 8065/06

    Anerkennung einer Pensionszusage zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers:

    Der erkennende Senat sieht eine solche Notwendigkeit - von besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen (etwa in Fällen wie dem dem BFH-Urteil vom 24. April 2002 - I R 43/00, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2003, 416, zugrundeliegenden Fall) - ebenfalls nicht, sondern hält die vom BFH angewandten Fristen nach wie vor grundsätzlich für sachgerecht.
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